Unsere Statuten
Statuten des Vereins Kirche und Arbeitswelt – Hands On, Mentoring für Arbeit und Lehrstelle suchende Jugendliche
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „ Kirche und Arbeitswelt – Hands On, Mentoring für Arbeit und Lehrstelle suchende Jugendliche“
Er hat seinen Sitz in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet Wien und Niederösterreich aber auch auf ganz Österreich im Sinn des Vereinszwecks
§ 2 Zweck
Der Verein ist eine gemeinnützige, nicht auf Gewinn ausgerichtete Vereinigung physischer und juristischer Personen.
Der Verein hat die mildtätige Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen zum Ziel.
Der Verein fördert innovative Projekte für erwerbslose Menschen sowie die Begleitung von Menschen in der Arbeitswelt und Erwerbslosigkeit.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen, Vorträge, Publikationen, Informationsaustausch, Versammlungen und die Übernahme von Koordinations- und Serviceleistungen, Kooperation mit anderen Organisationen mit ähnlich gelagerter Zielsetzung.
Materielle Mitteln und Mittelaufbringung zum Vereinszweck sind
Mitgliedsbeiträge
Spenden, Sammlungen
Förderungen und Zuwendungen von privaten, öffentlichen und kirchlichen Stellen
Erträge aus Publikationen, Veranstaltungen, Flohmärkten, Verkaufsaktionen und sonstigen Aktionen
Erbschaften, Stiftungen, Schenkungen,
Sonstige Erträge
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und ehrenhalber
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und einen Mitgliedsbeitrag leisten.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines Förderbeitrages unterstützen
Ehrenmitglieder, sind Personen die sich besonders um den Vereinszweck verdient gemacht haben oder aktuell diesen in besonderer Weise unterstützen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung von Ehrenmitglieder erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Der Vorstand kann ein ordentliches Mitglied ausschließen, wenn dieses keinen Mitgliedsbeitrag bezahlt.
Der Vorstand kann ein außerordentliches Mitglied ausschließen, wenn dieses keinen Förderbeitrag bezahlt.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitglieds- bzw. Förderbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Die Mitglieder sind in der Generalversammlung über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen aus dem Verein erhalten.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Geschäftsführung, die RechnungsprüferInnenInnen, derBeirat und das Schiedsgericht
§ 9 Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichem, begründetem Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens ein Monat vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder beziehungsweise ihrer VertreterInnen beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/ihre StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Beschlussfassung über den Voranschlag;
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der RechnungsprüferInnen;
Wahl‚ Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der RechnungsprüferInnen;
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen RechnungsprüferInnenn und Verein;
Entlastung des Vorstands;
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und der Förderbeiträge für außerordentliche Mitglieder; (hierzu wird eine eigens auf den Verein lautendes Konto eingerichtet)
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
Beratung und Beschlussfassung über sonstige Fragen.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Obfrau Obmann, seinem/ihrer StellvertreterIn, dem /der GeschäftsführerIn, dem/der SchriftführeIn und dem/der KassierIn,
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wird vom Obmann/der Obfrau, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter/ihrer StellvertreterIn, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Vorstandsfunktionen können nicht an andere Vorstandsmitglieder übertragen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung sein/ihre StellvertreterIn.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines/einer NachfolgerIn wirksam.
Die Vorstandsfunktionen sollten paritätisch von Männenr und Frauen besetzt werden
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand trifft sich in der Regel alle 6 bis 8 Wochen und entscheidet alle operative Angelegenheiten. Damit der Vorstand beschlussfähig ist müssen mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sein.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
Vorbereitung der Generalversammlung;
Bestellung der Geschäftsführung
Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
Vertretung nach außen und Zeichnungsberechtigungen: Ordentliche und außerordentliche Rechtsgeschäfte zeichnet die Geschäftsführung gemeinsam mit dem Obmann/der Obfrau, in dessen/deren Abwesenheit mit einem anderen Mitglied des Vorstandes;
Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
§ 13 Die Geschäftsführung
Die Geschäftsführung ist eine eigene vom Vorstand bestellte physische Person. Die Funktionsperiode der Geschäftsführung endet mit der Neuwahl des Vorstandes.
Eine Wiederbestellung durch den Vorstand ist möglich
Die Geschäftsführung vertritt den Verein nach außen
Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes/der Obfrau oder eines anderen zeichnungsberechtigten Vorstandsmitgliedes und der Geschäftsführung, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes/der Obfrau oder des Kassiers/der KassierIn und der Geschäftsführung. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in § 11 Abs. 1 genannten FunktionärInnen erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist die Geschäftsführung berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Die Geschäftsführung ist für die Personalführung verantwortlich.
Anstellungen und Entlassungen benötigen die Zustimmung des Vorstandes.
Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte.
§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der/die SchriftführerIn hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
Der Kassier/die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§ 15Die RechnungsprüferInnenInnen
Zwei RechnungsprüferInnenInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnenInnen dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den RechnungsprüferInnenInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnenInnen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß.
§ 16 Das Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als SchiedsrichterIn schriftlich namhaft macht. Uber Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten SchiedsrichterInnen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Der Beirat
Für besondere Aufgaben und Agenden des Vereins kann der Vorstand Beiräte berufen. Beirate erhalten eine Einladung zu jeder Vorstandssitzung mit Tagesordnung und das Protokoll. Beiräte beraten den Vorstandes und nehmen an den Vorstandssitzungen teil, bei Tagesordnungspunkte die ihre Agenden und Aufgaben betreffen.
§ 18 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei Auflösung des Vereins, im Fall der behördlichen Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisher begünstigten Vereinszweckes darf das verbleibende Vereinsvermögen nur für mildtätige Zwecke im Sinne des § 4a Z 3 EStG verwendet werden.
Eine Änderung der Rechtsgrundlage ist dem Finanzamt Wien 1/23 unverzüglich bekanntzugeben.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde und dem Finanzamt Wien 1/23 schriftlich anzuzeigen.
beschlossen bei der Gründungssitzung
Wien, am 23.Mai 2016
Jungen Menschen eine Perspektive zu geben, ist unsere Mission